Karl Doehring Islam in Deutschland: Niemand kann zwei Herren dienen

Wie steht es nun mit islamischem Religionsunterricht und islamischer Hochschullehre? Wenn man ihnen das Missionieren in dem eben beschriebenen Sinne konzediert, ergeben sich schwerwiegende Probleme im Hinblick auf die „Treue zur Verfassung“ im Sinne des Grundgesetzes. Dabei geht es nicht darum, dass in der Art von Hasspredigten zur Gewalt aufgerufen wird, sondern nur darum, ob empfohlene Handlungs- und Verhaltensweisen in einem Gegensatz zu Verfassungsnormen stehen, deren Befolgung die Treue zur Verfassung verletzen würde.

Die Menschenwürde wird im Grundgesetz anders aufgefasst als im Islam.

Es geht also nicht um kriminelle Handlungen, die unter Umständen strafrechtlich verfolgt werden könnten, sondern um die Empfehlung zu einer Geisteshaltung, deren Vollzug mit fundamentalen Wertvorstellungen des Grundgesetzes nicht vereinbar sind, diese gar rigoros ablehnen.

Doch es mag genügen, die Menschenwürde näher zu betrachten. Sie wird nach dem Geist des Grundgesetzes völlig anders aufgefasst wie nach demjenigen des Islams. Nach dem Grundgesetz ergibt sich ihr Inhalt, auch wenn er abstrakt schwer fassbar ist, doch weitgehend aus den einzelnen Wertvorstellungen, die das Grundgesetz betont, etwa aus dem Gedanken und dem Charakter des Persönlichkeitsschutzes, der Eigentumsordnung, des Toleranzgebots, des Gleichheitssatzes oder der Religionsfreiheit, um nur wesentliche Werte zu nennen. Auf allen diesen Gebieten stehen Islam und Grundgesetz zueinander im schroffen Gegensatz. Immer wieder betont der Islam beziehungsweise seine Vertreter, dass die islamische Menschenwürde dann voll erfüllt sei, wenn der Muslim sein Leben in voller Übereinstimmung mit Koran und Scharia einrichte, wie das schon sehr klar 1981 auf einer Konferenz in Kairo bei Behandlung der Menschenrechte im Islam erklärt würde.

Nahezu alle Verfassungen, deren Staatsvolk mehrheitlich dem Islam angehört, enthalten den sogenannten Scharia-Vorbehalt, das heißt, es wird festgestellt, dass die Quelle allen und also auch des weltlichen Rechts der Koran und die Scharia sind. Hier zeigt sich deutlich und unmissverständlich, dass der Islam seine Religion und seine weltliche Verfassung als untrennbar betrachtet. Es können also die Vorstellungen von Menschenwürde gemäß dem Grundgesetz und diejenigen des Islams nicht identisch sein. Ein Imam, der die Menschenwürde des Islams lehrt, kommt notwendig in einen Widerspruch zu unserer Verfassung.

Ein ideologisch „gemäßigter“ Kommunismus mag von manchen Kommunisten angestrebt sein, praktiziert wurde oder wird er aber nicht, sondern der Klassenkampf bleibt das Grundthema. In der Praxis bedeutet auch der Scharia-Vorbehalt in islamischen Verfassungen den unbedingten Vorrang der Religion vor dem weltlichen Recht oder auch die Unentwirrbarkeit zwischen Religion und staatlichem Recht.

Professor Dr. Dres. h.c. Karl Doehring
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